Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung bei Teilerbauseinandersetzung

08.12.2020

Stirbt jemand und das Erbe muss unter mehreren Personen aufgeteilt werden, kann das unter Umständen zu Streitigkeiten führen. Vor allem, wenn das Erbe nicht aus Geld, sondern zum Beispiel aus einem Betrieb besteht. Da kann es sein, dass der eine den Betrieb fortführen will, während der andere einen Verkauf anstrebt. Bis es endlich eine Einigung gibt, können Jahre ins Land ziehen. Und wie ist es dann, wenn man sich endlich geeinigt hat? Wer erhält etwaige Steuervergünstigungen? Dies musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden.

Klägerin ist eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten ein verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das Finanzamt setzte auf den Stichtag die Grundbesitzwerte für Grundstück und Hofgut fest. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Später wurde ein Vertrag über eine Teilerbauseinandersetzung geschlossen, wonach das Eigentum des Grundstücks auf den einen und das Eigentum des Hofguts auf den anderen Erben überging. Das Hofgut wurde drei Jahre nach dem Erbanfall an einen Dritten veräußert. Das Finanzamt rechnete den Erben jeweils hälftig die Grundbesitzwerte für das Grundstück und das Hofgut sowie die Steuervergünstigungen für das Hofgut zu. Nach Ansicht der Erbin des Hofguts waren ihr in voller Höhe das Hofgut und die damit verbundenen Steuervergünstigungen zuzurechnen, dem anderen Erben lediglich das Grundstück.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erben sind je zur Hälfte Erben des gesamten Nachlasses geworden. Somit ist auch jedem das Vermögen hälftig zuzuordnen. Die Steuervergünstigung für Land- und Forstbetriebe führt nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands nach der Erbquote, sondern dem Erwerber des begünstigten Vermögens stehen die vollen Freibeträge zu. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stehen demnach dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschaftet. Dabei ist auch eine Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung begünstigt. Verpachtet hatten beide Erben als Erbengemeinschaft gemeinsam. Daran änderte auch die spätere Teilerbauseinandersetzung nichts. Die Erbin, die das Hofgut danach erhielt, war nicht an einer Fortführung des Unternehmens interessiert. Dies zeigte sich auch im Verkauf des Hofguts kurz nach der Teilerbauseinandersetzung.

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