Umsatzsteuer: Änderungen bei der Rechnungsstellung

13.11.2013

Die Regelungen zur Erstellung umsatzsteuerlicher Rechnungen wurden im Juni geändert. Die Finanzverwaltung hat diese in einem Erlass ausführlich erläutert.

Rechnungserstellung mit dem Hinweis „Gutschrift“:

In Fällen, in denen der Leistende mit dem Leistungsempfänger vereinbart, dass der Empfänger die Abrechnung erstellt, muss diese die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Wenn die Angabe „Gutschrift“ fehlt, aber das Dokument ansonsten eindeutig und ordnungsgemäß ist, hat dies keine negativen Folgen beim Vorsteuerabzug des Kunden. Diese Gutschrift ist nicht zu verwechseln mit einer kaufmännischen Gutschrift, die bei Korrektur oder Stornierung der ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Sofern mit dem Hinweis „Gutschrift“ eine kaufmännische Gutschrift gemeint war, wird dies nicht als unberechtigter Steuerausweis gewertet, bei dem der Aussteller die „unberechtigt“ ausgewiesene Umsatzsteuer zahlen müsste. Bei Abrechnungen, die teils eine Rechnung und teils eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne sind, ist der Hinweis „Gutschrift“ ebenfalls anzubringen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers:

Das Umsatzsteuergesetz sieht in bestimmten Sonderfällen vor, dass die Umsatzsteuer vom Kunden abzuführen ist („Reverse charge“). Nunmehr muss dann auf der Rechnung der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen. Auch ein Hinweis in einer anderen EU-Amtssprache wie die englische Formulierung „Reverse charge“ ist zulässig und erfüllt diesen Zweck.

Rechnungen mit umsatzsteuerlichen Sonderregelungen:

Das Umsatzsteuergesetz sieht Sonderregelungen vor, bei denen bei besonderen Umsatzarten eine abweichende Besteuerung vorgesehen ist. Rechnungen über solche Umsätze müssen auf diesen Umstand mit den Formulierungen: „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände /Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ hinweisen.

Sonstiges:

Im Regelfall ist für Ausstellung von Rechnung oder Gutschrift das Recht des EU-Mitgliedsstaats maßgebend, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Bei bestimmten Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen kann es dazu Ausnahmen geben.

Rechnungserstellung:

In der Regel ist die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Sofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, ist die Rechnung spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung zu erteilen. Dies gilt nun auch für Rechnungen für die Ausführung einer sonstigen Leistung. Die Nichteinhaltung der Fristen ist aber keine Ordnungswidrigkeit, für die die Finanzverwaltung Bußgelder verhängen würde.

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