Rechtsanwalt im Nebenberuf: Häusliches Arbeitszimmer ist nicht unbeschränkt abziehbar

16.11.2020

Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.

Hinweis: Liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer, steht ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sie ihre Raumkosten mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzen. In allen anderen Fallgestaltungen bleibt ihnen ein steuerlicher Abzug der Raumkosten verwehrt.

Übt jemand mehrere Berufstätigkeiten aus (sog. „Multijobber“), muss der Tätigkeitsmittelpunkt für sämtliche Tätigkeiten betrachtet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss bekräftigt. Ist das häusliche Arbeitszimmer lediglich der Tätigkeitsmittelpunkt einer einzelnen Tätigkeit, nicht jedoch der übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet, so dass ein unbeschränkter Raumkostenabzug ausgeschlossen ist.

Im zugrundeliegenden Fall arbeitete der Kläger hauptberuflich als angestellter Syndikusanwalt bei einer Firma und übte im Nebenberuf eine selbständige Anwaltstätigkeit aus. In seiner Privatwohnung hatte er hierfür ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dessen Kosten er unbeschränkt als Betriebsausgaben bei seiner Nebentätigkeit abziehen wollte. Der BFH sah für den unbeschränkten Kostenabzug jedoch keinen Raum. Es reiche nicht, dass nur der Tätigkeitsmittelpunkt des Nebenberufs im Arbeitszimmer liege. Dem Anwalt verblieb somit nur ein auf 1.250 € pro Jahr beschränkter Raumkostenabzug.

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