Corona-Virus: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke leichter möglich

25.05.2020

Wie viel Gewerbesteuer ein Betrieb zahlen muss, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Letztere multiplizieren den Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge für Vorauszahlungszwecke festsetzen.

Da als Konsequenz der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage gekommen sind, hat das Bundesfinanzministerium Mitte März ein erstes Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht, das unter anderem vorsieht, dass Unternehmen ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer unkomplizierter als bisher herabsetzen können.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zeitgleich mit gleichlautenden Erlassen auch die Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer in den Fokus genommen: Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können nun bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Hinweis: Mit Herabsetzungsanträgen kann die laufende Gewerbesteuerlast minimiert werden. Wollen Betriebe ihre bereits festgesetzte Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden.

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