Einkommensteuer: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

12.05.2020

Ist die Liebe vergangen, können manche Dinge oftmals nur noch gerichtlich geklärt werden. Häufig ist dies zum Beispiel beim nachehelichen Unterhalt der Fall, wenn eine Seite weniger bezahlen als die andere Seite bekommen möchte. Da können schon einige Prozesskosten anfallen, bis man sich endlich geeinigt hat. Aber kann man diese Prozesskosten dann wenigstens in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin war seit 1989 mit Herrn UC verheiratet. Zusammen hatten die beiden zwei Kinder. Seit Januar 2012 lebte die Klägerin gemeinsam mit den Kindern von UC getrennt. Dieser zahlte seit der Trennung fortwährend Kindesunterhalt. Im Jahr 2012 wurde durch UC vor dem Amtsgericht eine Familiensache anhängig gemacht, die die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Mit Beschluss vom 09.09.2014 wurde die Ehe geschieden und UC dazu verpflichtet einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € zu zahlen. Gegen den Beschluss erhob die Klägerin Beschwerde und UC Anschlussbeschwerde. UC wollte keinen Unterhalt zahlen und die Klägerin verlangte einen höheren Betrag. Im März 2015 wurde vor dem Oberlandesgericht ein Vergleich geschlossen, in dem sich UC verpflichtete, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 900 € zu zahlen. In der Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte und machte die Prozessführungskosten steuermindernd als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Vor dem FG war die Klage erfolgreich. Die Prozessführungskosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Unterhaltsleistungen von der Klägerin versteuert werden. Werbungskosten sind zu berücksichtigen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht. Hier besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbssphäre. Die Klägerin hat die Prozesskosten aufgewendet, da sie erreichen wollte, dass ihr zukünftig höhere steuerbare Einkünfte zufließen. Diese Einkünfte sind steuerbar, weil UC seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehen kann (sogenanntes Realsplitting). Die Unterhaltszahlungen sind daher den übrigen Einkünften vollständig gleichgestellt. Das Gericht musste nicht darüber entscheiden, inwieweit Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein können, da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren.

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