Verbot der Überpfändung: Sind andere Gegenstände nicht vorhanden, darf gepfändet werden

28.03.2020

Wenn man Schulden beim Finanzamt hat und diese nicht bezahlt, wird das Finanzamt irgendwann dazu übergehen, Wertgegenstände zu pfänden, um die Schulden zu begleichen. Das Finanzamt darf aber nicht wahllos alles pfänden, sondern nur das, was zur Befriedigung der Forderungen und Kosten notwendig ist. Es gilt das sogenannte Verbot der Überpfändung. Was ist aber, wenn der einzig pfändbare Gegenstand einen weitaus höheren Wert hat als die Forderung? Darf das Finanzamt dann trotzdem pfänden? Dies musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks A, welches sie auch bewohnt. Außerdem war sie an der X-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt. Da die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2015 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ Bescheide. Nachdem mehrere Mahnungen erfolglos blieben, leitete das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Es ließ sich eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück A eintragen und beantragte die Zwangsversteigerung. Noch vor der Zwangsversteigerung erließ das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der X-GbR und kündigte den Gesellschaftsanteil. Kurz darauf leistete die X-GbR die Zahlung und erkannte die Kündigung an. Es gab für die Klägerin die Möglichkeit, innerhalb einer Frist nachzuweisen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig war, um gegebenenfalls ihren Anteil wieder zurückzukaufen. Das Finanzamt lehnte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit jedoch ab, da die Zahlung erfolgt war.

Vor dem FG hatte die Klägerin aber keinen Erfolg. Es ist unstreitig, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt waren. Das Finanzamt hatte die Beteiligung an der X-GbR wirksam gepfändet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in die Beteiligung der Klägerin an der X-GbR war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Überpfändung rechtswidrig. Nach dem Gesetz darf nur so weit in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden, wie es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Vollstreckungskosten erforderlich ist. Der zulässige Umfang wurde im Streitfall aber nicht überschritten. Das Finanzamt hat ermessensfehlerfrei entschieden. Es ist nicht relevant, dass die Klägerin noch andere Vermögensgegenstände wie das Grundstück A hatte oder dass der Wert der Beteiligung die Verbindlichkeiten weit überschritt. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen möglichst wenig belasten. Zwar gab es die Hypothek, aber da es sich um die Wohnung der Klägerin handelte, stand die unter einem besonderen Schutz. Da somit nur die Beteiligung an der X-GbR als werthaltiger Gegenstand übrigblieb, musste das Finanzamt das Verbot der Überpfändung nicht einhalten.

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