Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Ab dem 01.01.2020 müssen ELStAM abgerufen werden

10.02.2020

Bereits seit 2013 sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM beinhalten unter anderem die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte (§ 49 EStG) erzielen, musste der Lohnsteuerabzug aber bislang noch auf der Grundlage von Papierbescheinigungen der Finanzämter vorgenommen werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass Arbeitgeber ab dem 01.01.2020 auch diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbeziehen müssen.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bleiben aber weiterhin vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen, wenn sie über einen lohnsteuerlichen Freibetrag verfügen (z.B. einen Freibetrag für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen). Das ELStAM-Verfahren gilt zudem nicht für Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitslohn nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.

In den genannten Fällen wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Das alte Papierverfahren gilt darüber hinaus weiterhin für Arbeitnehmer, die erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (insbesondere aktive Staatsbedienstete mit diplomatischem/konsularischem Status) oder auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (Grenzpendler mit Inlandseinkünften).

Hinweis: Für den Abruf der ELStAM aus der entsprechenden Datenbank müssen sich Arbeitgeber unter www.elster.de (Rubrik „Mein ELSTER”) mit einem sogenannten Organisationszertifikat registrieren. Arbeitgeber, die ihre Lohnabrechnungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, benötigen keine eigene Registrierung, denn in diesem Fall übernimmt der Steuerberater die Anmeldung und den Datenabruf.

Haftungshinweis

Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Kontakt

Reuber & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Grimmelsgasse 13
53721 Siegburg
Tel.: 02241 / 1 48 37 - 0
Fax: 02241 / 1 48 37 - 40
E-Mail: info(at)reuber-partner.de
Internet: www.reuber-partner.de

Zweigniederlassung Leiter
Herr Karl-Josef Reuber, StB.
Frankenweg 5 –Seelscheid–
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Tel.: 02247 / 60 06
Fax: 02247 / 6 95 49
E-Mail: re(at)reuber-partner.de
Internet: www.reuber-partner.de