Sollbesteuerung: Klagerücknahme bewirkt umsatzsteuerpflichtige Leistung

02.02.2020

Wenn Unternehmer umsatzsteuerlich der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen (Regelfall), entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt.

Hinweis: Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag gestatten, von diesen Besteuerungsregeln abzuweichen und die Umsatzsteuer stattdessen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog. Istversteuerung).

Wann ein Landwirt eine Entschädigung für die Schließung eines privaten Bahnübergangs im Rahmen der Sollbesteuerung zeitlich erfassen muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte der betroffene Landwirt an seiner Hofstelle zunächst jahrelang einen privaten Bahnübergang nutzen können, um direkt auf seine Felder jenseits der Bahntrasse zu gelangen. 2003 wurde der Plan der DB Netz AG zur Schließung des Bahnübergangs aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs in einem Planfeststellungsbeschluss festgestellt, infolgedessen der Landwirt einen Umweg von 1.500 m fahren sollte, um auf seine Felder zu gelangen.

Zunächst klagte der Landwirt gegen die Schließung vor dem Verwaltungsgericht, schloss jedoch 2005 eine Vereinbarung mit der DB Netz AG, in der er der Schließung zustimmte und die DB Netz AG sich im Gegenzug verpflichtete, einen Ersatzweg zu bauen und dem Landwirt eine Entschädigung für Betriebserschwernisse zu zahlen (samt Übernahme der darauf entfallenden Steuern). Der private Bahnübergang sollte erst bei Fertigstellung des Ersatzwegs und des alternativ zu nutzenden Bahnübergangs geschlossen werden. 2005 nahm der Landwirt seine Klage zurück. Der private Bahnübergang wurde 2006 geschlossen, woraufhin der Landwirt von 2006 bis 2013 eine Entschädigung von insgesamt 212.181 € erhielt.

Das Finanzamt erfasste die Entschädigung im Zuge einer Betriebsprüfung im Umsatzsteuerbescheid 2006 und forderte Umsatzsteuer von 29.266 € nach. Es begründete die zeitliche Erfassung für 2006 damit, dass erst in diesem Jahr die wechselseitigen Verpflichtungen erfüllt worden seien.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Leistung umsatzsteuerlich nicht für 2006 erfasst werden durfte, da die steuerpflichtige Leistung des Landwirts bereits 2005 ausgeführt wurde (außerhalb des Prüfungszeitraums). Somit sei es bereits mit Rücknahme der Klage im Jahr 2005 umsatzsteuerrechtlich zu einer steuerbaren und -pflichtigen Leistung des Landwirts gekommen. Dass die Entschädigungszahlung erst später floss, war unerheblich.

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