Heileurythmie: Tätigkeit unterliegt als freier Beruf nicht der Gewerbesteuer

01.07.2019

Viele Erwerbstätige streben eine steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Im Einkommensteuergesetz ist definiert, wer als freiberuflich eingestuft werden kann. Hierzu gehören:

  • Erwerbstätige mit einer selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,

  • Erwerbstätige, die einem im Gesetz als solchen benannten „Katalogberuf“ nachgehen, wie zum Beispiel selbständig tätige Ärzte, Krankengymnasten und Heilpraktiker,

  • Berufe, die diesen Katalogberufen „ähnlich“ sind.

Einer Heileurythmistin aus Niedersachsen ist es nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen, sich den Status einer Freiberuflerin zu erstreiten. Der BFH entschied letztlich, dass die Tätigkeit der Heileurythmistin dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich ist, so dass sie nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden darf. Als Indiz hierfür sprach für das Gericht, dass zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin (auf der Grundlage der §§ 140a ff. Sozialgesetzbuch V) bestehen.

Hinweis: Als Heileurythmie bezeichnet man eine spezielle Therapieform der anthroposophischen Medizin, die neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung auch die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung einbezieht.

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