Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Keine Berücksichtigung von Messeständen

26.06.2019

Die Gewerbesteuer ist für Gewerbetreibende ein wesentlicher Kostenfaktor: Bei Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer in der Regel sogar höher als die Körperschaftsteuer. Dabei wird durch diese Steuer nicht die Person des Gewerbetreibenden, sondern dessen Betrieb als solcher besteuert.

In der Praxis ist das eine vom anderen natürlich schwer zu trennen. Deshalb versucht das Gewerbesteuergesetz - mit teilweise sehr pauschalen Methoden -, den Betrieb vom Gewerbetreibenden zu abstrahieren. Wesentliche Instrumente sind dabei die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, die dafür sorgen sollen, den Gewerbeertrag unabhängig davon zu ermitteln, ob das Unternehmen mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern wirtschaftet.

Beispiel: Unternehmer A betreibt sein Unternehmen in eigenen und Unternehmer B seines in gemieteten Geschäftsräumen. Der Gewerbeertrag des Unternehmers B ist automatisch niedriger als derjenige von Unternehmer A, da B die Miete als Betriebsausgabe geltend machen kann. Da aber der abstrakte Betrieb als solcher besteuert werden soll (also unabhängig davon, ob er in eigenen oder gemieteten Räumen betrieben wird), muss B seine Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzurechnen.

Dabei wird aber nicht die gesamte Miete hinzugerechnet, sondern „lediglich“ 12,5 %. Zudem gibt es einen komfortablen Freibetrag von 100.000 €. Gleichwohl fallen zahlreiche Unternehmen unter die Hinzurechnung.

Immer wieder stellt sich jedoch die Frage, welche Anmietungen darunterfallen. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat ein Kläger zum Beispiel erstritten, dass die Anmietung von Messeständen auf einer Fachmesse nicht dieser Hinzurechnung unterliegt. Die Richter des FG begründeten ihr Urteil mit dem Umstand, dass ein Messestand kein „fiktives Anlagevermögen“ sein kann.

Hinweis: Im Urteilsfall war zudem entscheidend, dass die Messe nur alle drei Jahre stattfand. Vor dem Bundesfinanzhof wird zu klären sein, ob es auf dieses Urteilsmerkmal für die Frage der Hinzurechnung ankommt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 15/19 anhängig.

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