Anlagebetrug: Vorsteuer aus nichtgeliefertem Blockheizkraftwerk ist abziehbar

07.06.2019

Manche Renditeversprechen klingen einfach zu gut, um wahr zu sein: Der Anleger kauft ein Blockheizkraftwerk für 30.000 € (plus 5.700 € Umsatzsteuer) und verpachtet es anschließend für mindestens zehn Jahre und eine jährliche Pacht von 14.400 € (plus 2.736 € Umsatzsteuer) zurück an den Verkäufer. Das eingesetzte Kapital würde sich auf diese Weise schnell vervielfachen.

Ein Anleger aus Baden-Württemberg ist - neben vielen anderen - vor Jahren auf ein solches Verpachtungsmodell hereingefallen. Er zahlte den Kaufpreis für das Blockheizkraftwerk an eine GmbH und erhielt in den ersten drei Monaten auch tatsächlich die versprochenen Pachtzahlungen. Dann jedoch stoppten die Zahlungen und das Kartenhaus fiel in sich zusammen: Das Blockheizkraftwerk war gar nicht existent (keine Lieferung), die Verantwortlichen der GmbH hatten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Der geschädigte Anleger wollte seine Vorsteuer von 5.700 € aus der verlorenen Kaufpreiszahlung gleichwohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Anleger nun jedoch recht und verwies darauf, dass dem Erwerber eines nichtgelieferten Blockheizkraftwerks der Vorsteuerabzug aus seiner geleisteten Vorauszahlung zu gewähren ist, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung als sicher erschien. Dies war vorliegend der Fall, da dem Anleger alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt waren und er weder wusste noch wissen konnte, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war. Vorausgegangen war dem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.

Der Anleger musste seinen Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH auch nicht nachträglich berichtigen, da die GmbH den geleisteten Kaufpreis schließlich nicht an ihn zurückgezahlt hatte.

Hinweis: Zu dem Betrugsmodell der GmbH hat der BFH bereits 2018 entschieden, dass der Kapitalverlust der Anleger bei deren Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar sein kann. Das Urteil bezog sich auf das sogenannte Verwaltungsvertragsmodell der Firmengruppe und erging in einem Musterverfahren, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf.

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