Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn

16.04.2019

Wann hört ein Unternehmen eigentlich auf, steuerlich zu existieren? Im Steuerrecht muss man dem Finanzamt ja immer alles „anzeigen“ - so auch das Ende der unternehmerischen Tätigkeit. Mitunter ist es aber gar nicht so leicht, Schluss zu machen. Wie im Privatleben, will sich manch einer auch steuerlich eine Hintertür offenlassen. Aber kann das klappen?

Ja und nein. Zuerst einmal sollte man aber wissen, warum das überhaupt interessant ist: In dem Moment, in dem ein Betrieb verkauft wird, entsteht möglicherweise ein Veräußerungsgewinn, den das Finanzamt besteuern will. Selbst bei einer einfachen Aufgabe muss genau geschaut werden, welche betrieblichen Vermögensgegenstände von Wert sind, in den privaten Bereich übergehen und damit eventuell einen Aufgabegewinn verursachen. Versäumt man es, dem Finanzamt die Betriebsaufgabe anzuzeigen, läuft der Betrieb steuerlich weiter. Ruht der Betrieb dagegen nur für eine gewisse Zeit, muss nicht gleich die Aufgabe erklärt und ein Aufgabegewinn versteuert werden. Doch man muss dann bestimmte Vorkehrungen für eine spätere Fortführung treffen.

Im Fall eines Tierarztes hat das nicht geklappt: Zwar hatte er seine Praxisräume nur verpachtet, er hätte sie also ohne allzu große Probleme wieder nutzen können, doch den Rest seines Betriebs hatte er veräußert. Außerdem war er auf Großtiere spezialisiert und häufig auswärts tätig, so dass die Räumlichkeiten gar nicht so wichtig waren. Wesentliche Betriebsgrundlage war stattdessen beispielsweise der ebenfalls veräußerte Kundenstamm. Dass der Tierarzt seine Betriebsaufgabe nicht erklärt hatte, spielte daher keine Rolle. Auch ohne Aufgabeerklärung durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass keine Unterbrechung vorlag, sondern der Betrieb aufgegeben worden war. Der Tierarzt musste daher einen Veräußerungsgewinn versteuern.

Hinweis: Eine „Zwangsbetriebsaufgabe“ wie im Streitfall gibt es nicht bei jeder Berufsgruppe. Sprechen Sie uns bitte an, sofern Sie eine Auszeit planen, Ihre Tätigkeit aber später wieder aufnehmen möchten. Wir beraten Sie gern über steuerrechtliche Vorkehrungen, die Sie treffen müssen.

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