Film und Fernsehen: Koproduzenten sind Mitunternehmer

11.01.2019

Man kennt es nicht nur aus dem Vorspann großer Blockbuster, auch kleinere Film- und Fernsehproduktionen werden in der Regel durch ein Konsortium von Geldgebern realisiert. Nur so lassen sich die immensen Kosten angesichts des Risikos eines Flops betriebswirtschaftlich sinnvoll schultern.

Doch wenn - insbesondere aufgrund von Verträgen - die wirtschaftlichen Risiken und Chancen gemeinsam getragen werden, stellt sich folgerichtig die Frage, wie die Gewinne und Verluste aus solchen Projekten zu versteuern sind. Vor allem: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main trifft nun mit aktueller Verfügung eine klare Aussage und unterscheidet dabei drei Fallgruppen:

  1. Das Filmprojekt wird von allen gemeinsam produziert und die Rechte verbleiben anschließend bei dem Konsortium.

  2. Das Filmprojekt wird zwar von allen gemeinsam produziert, die Filmrechte werden jedoch anschließend verkauft oder das wirtschaftliche Eigentum hieran geht aufgrund der abgeschlossenen Lieferverträge verloren.

  3. Das Konsortium löst sich nach Realisierung des Filmprojekts auf und das Eigentumsrecht geht anteilig an mehrere oder an einen der Geldgeber über.

In allen drei Fällen, die auch international besetzt sein können, betrachtet die Finanzverwaltung das Konsortium als sogenannte Mitunternehmerschaft. Das bedeutet, dass die Gewinne mittels einer „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ zentral von einem Finanzamt festgestellt werden und anschließend jeder einzelne Beteiligte den auf ihn entfallenden Gewinnanteil versteuern muss.

Die Feststellungserklärung muss durch die Mitunternehmerschaft selbst erstellt werden. In der Praxis wird dazu am besten ein Beteiligter auserkoren oder ein Steuerberater gemeinsam beauftragt.

Hinweis: Bei ausländischen Geldgebern, die sich an einem inländischen Filmprojekt beteiligen, muss geprüft werden, ob die Gewinne im In- oder im Ausland zu versteuern sind.

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