Kindergeld: Erklärung der Beendigung der Erstausbildung aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung

29.12.2018

Wissen Sie, wann die Ausbildung ihres Kindes steuerrechtlich gesehen endet? Die Familienkasse weiß es in der Regel nicht. Deshalb verlangt sie Erklärungen der Eltern bzw. des Kindergeldberechtigten, um entscheiden zu können, wann die Ausbildung beendet ist, und damit auch die Zahlung des Kindergeldes einzustellen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat hierzu nun entschieden, dass die Erklärungen der Eltern über die Beendigung der Ausbildung unrichtig sein können. Die Familienkasse darf sich nicht auf die Erklärungen der Eltern verlassen. Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Vater der Familienkasse das Ende der Ausbildung seiner Tochter bereits zu Beginn der Ausbildung angezeigt. Ein Jahr nach dem Ende der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und dem Ende der Kindergeldzahlungen beantragte er erneut Kindergeld. Seine Begründung: Die Tochter erweitere ihre Ausbildung, sie strebe nun den Berufsabschluss Verwaltungsfachwirtin an. Es handle sich somit um eine mehraktige Berufsausbildung handeln. Dem schenkte die Familienkasse aber keinen Glauben.

Zwar können mehraktige Ausbildungen auch als einheitliche Erstausbildung bewertet werden, allerdings muss es sich dann bei dem Berufsabschluss des letzten Ausbildungsakts um das Berufsziel des Kindes handeln. Der Vater hatte aber ursprünglich erklärt, dass mit Ende der Fachangestelltenausbildung die Erstausbildung beendet sei. Die Richter des FG stellten allerdings fest, dass diese Erklärung des Vaters auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhte. Kindergeld wird aber nicht aufgrund einer Rechtsauffassung, sondern aufgrund von Tatsachen gezahlt. Die Tochter hatte zwar eine Fachangestelltenausbildung begonnen, sich jedoch schon davor um die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin beworben. Da sie mit ihrer Bewerbung keinen Erfolg hatte, nahm sie den Umweg über die Fachangestelltenausbildung. Zweifel hinsichtlich des Berufsziels der Tochter gab es insoweit nicht. Der Vater obsiegte daher mit seiner Klage.

Hinweis: Sie haben Schwierigkeiten mit der Familienkasse? Mitunter werden Leistungen nicht bewilligt, weil - wie in diesem Streitfall - nicht dem Gesetz entsprechende Verwaltungsauffassungen im Umlauf sind. Wir überprüfen gerne Ihren Fall und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Haftungshinweis

Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Kontakt

Reuber & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Grimmelsgasse 13
53721 Siegburg
Tel.: 02241 / 1 48 37 - 0
Fax: 02241 / 1 48 37 - 40
E-Mail: info(at)reuber-partner.de
Internet: www.reuber-partner.de

Zweigniederlassung Leiter
Herr Karl-Josef Reuber, StB.
Frankenweg 5 –Seelscheid–
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Tel.: 02247 / 60 06
Fax: 02247 / 6 95 49
E-Mail: re(at)reuber-partner.de
Internet: www.reuber-partner.de