Mutter-Tochter-Richtlinie: Erfolg für die Mäanderstruktur vor dem EuGH

26.09.2018

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften unterliegt ohnehin schon komplexen Regelungen. Geht es aber um grenzübergreifende Strukturen, wird die Besteuerung aufgrund eigener EU-Regelungen noch komplexer. Hier ist unter anderem die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ zu nennen, die eine Vereinfachung darstellen soll.

Ist eine Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, kann unter bestimmten Bedingungen auf den Einbehalt von Quellensteuern auf Ausschüttungen verzichtet werden oder bereits einbehaltene Quellensteuern (Kapitalertragsteuern) können vom Fiskus zurückverlangt werden.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) war eine niederländische Kapitalgesellschaft zu 93,66 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt. An der niederländischen Kapitalgesellschaft war zu 100 % eine deutsche GmbH beteiligt. Bei solchen Beteiligungsstrukturen spricht man von einer „Mäanderstruktur“.

Die deutsche Enkelgesellschaft nahm nun eine Ausschüttung an ihre niederländische Muttergesellschaft vor und behielt Quellensteuern ein. Die niederländische Gesellschaft wiederum beantragte die vollständige Rückerstattung der Steuern beim deutschen Fiskus unter Berufung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag nach § 50d Abs. 3 EStG ab. Dieser soll nämlich die „Erschleichung“ der Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft verhindern.

Das FG legte das Verfahren dem EuGH vor und dieser stufte § 50d Abs. 3 EStG kurzerhand als europarechtswidrig ein. Zwar sehe die Mutter-Tochter-Richtlinie auch Ausnahmen von ihrer Anwendung vor - dann nämlich, wenn es sich um Steuerhinterziehung oder Missbrauch handele -, die streitgegenständliche deutsche Vorschrift stelle aber zwischengeschaltete Gesellschaften unter Generalverdacht. Diese Pauschalisierung sei unverhältnismäßig und die Regelung damit europarechtswidrig.

Hinweis: Gegen die Ablehnung von beantragten Freistellungsbescheinigungen mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG sollte Einspruch eingelegt und dieser mit dem oben genannten Beschluss des EuGH begründet werden.

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