Bauträgerfälle: Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zulasten des Bauunternehmers

20.09.2018

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sogenannten Bauträgerfällen ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Tiefbau- und Abbruchunternehmens sowie eines Containerdienstes war. 2012 erbrachte sie Bauleistungen an eine Bauträgerin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer entrichtete die Bauleistungsempfängerin, stellte jedoch mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013 einen Erstattungsantrag beim Finanzamt.

Der Anforderung des Finanzamts, korrigierte Rechnungen zu erstellen, kam die GmbH nicht nach. Sie erklärte zudem auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2012 im Jahr 2015 zulasten der GmbH. Diese vertrat die Auffassung, dass der abtretbare Anspruch gegen die Bauleistungsempfängerin verjährt sei. Erst im Laufe des Klageverfahrens erklärte die GmbH die Abtretung der Zahlungsansprüche und reichte korrigierte Rechnungen nach.

Die Klage der GmbH hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG ist die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt zutreffend. Die Änderung sei dann zulässig, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsträger zustehe. Der GmbH habe im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch gegen die Bauträgerin zugestanden.

Ursächlich dafür sei die Übereinstimmung der Vertragsparteien mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde. Durch die Rechtsprechung des BFH sei es zu einer gravierenden Änderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. Ob der abtretbare Anspruch auf Zahlung verjährt sei, müsse in diesem Fall als unerheblich betrachtet werden.

Die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuerbescheids war jedoch im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen. Die im Laufe des Klageverfahrens nachgereichten korrigierten Rechnungen sowie die erklärte Abtretung führten zu keinem anderen Ergebnis.

Hinweis: Umsatzsteuerfestsetzungen können in bestimmten Fällen noch durch das Finanzamt geändert werden. Um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

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