Sachaufklärung des Finanzgerichts: Abgelehnte Zeugenvernehmung begründet Verfahrensmangel

16.07.2018

Wenn Beteiligte eines Finanzgerichtsprozesses einen Beweisantrag stellen, ist das Finanzgericht (FG) grundsätzlich verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen und zum Beispiel eine Zeugenvernehmung durchzuführen. Das FG darf auf die beantragte Beweiserhebung in der Regel nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichten - und zwar, wenn

  • das Beweismittel für die Entscheidung unerheblich ist,

  • die fragliche Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder

  • das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

Dass ein abgelehntes Beweisangebot außerhalb dieser Ausnahmefälle einen Verfahrensmangel begründet, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend wollte ein Gesellschafter eine Erhöhung des steuerlichen Gewinns seiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Höhe von 1,7 Mio. € abwenden, die das Finanzamt wegen eines gegenüber der GbR ausgesprochenen Schuldanerkenntnisses einer niederländischen Firma vorgenommen hatte. Der Gesellschafter beantragte im Finanzgerichtsprozess die Vernehmung von Zeugen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der niederländischen Firma, um so die Wertlosigkeit des abgegebenen Schuldanerkenntnisses zu beweisen und die Gewinnerhöhung abzuwenden. Das FG folgte dem Beweisangebot jedoch nicht und wies die Klage ab.

In zweiter Instanz entschied der BFH aber, dass das FG durch die unterlassene Zeugenvernehmung einen Verfahrensmangel begründet hatte, so dass das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen war. Laut Bundesrichter hatte das FG gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. Ausnahmegründe, um von der beantragten Zeugenvernehmung absehen zu können, konnte der BFH in diesem Fall nicht erkennen. Zudem war der gestellte Beweisantrag des Gesellschafters hinreichend substantiiert.

Hinweis: Das FG muss den Fall nun neu aufrollen und die beantragte Zeugenvernehmung durchführen, so dass der Gesellschafter den Rechtsstreit möglicherweise noch für sich entscheiden kann.

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