Cum/Cum-Deals: BMF überarbeitet Aussagen zur „Vermeidungsnorm“

06.05.2018

Um Steuertricks mit sogenannten Cum/Cum-Deals zu unterbinden, hat der Gesetzgeber eine spezielle Missbrauchsvermeidungsnorm - § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) - geschaffen.

Hinweis: Ausländische Besitzer deutscher Aktien müssen auf ihre Dividenden rund 15 % Kapitalertragsteuer zahlen. Um diesem Steuerzugriff zu entgehen, boten sich bislang sogenannte Cum/Cum-Deals an: Hierbei überträgt der ausländische Anteilseigner seine Aktien zunächst kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische Bank, die schließlich die Dividende bezieht. Kurz nach der Ausschüttung erwirbt der Anteilseigner die Aktien einschließlich Dividende zurück. Die Bank kann sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und diese Steuerersparnis mit dem ausländischen Anleger teilen.

Durch § 36a EStG ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur noch dann möglich, wenn ein Aktienerwerber die Aktie während eines Zeitraums von 91 Tagen um den Dividendenstichtag mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun sein vom 03.04.2017 stammendes Anwendungsschreiben zu § 36a EStG in den nachfolgenden zwei Punkten geändert:

  • Mindestwertänderungsrisiko: Für die volle Steueranrechnung ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das sogenannte Mindestwertänderungsrisiko trägt. Das heißt, bei ihm muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahestehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine liegen (im Umfang von mindestens 70 %). Das BMF hat nun erklärt, dass als gegenläufige Ansprüche unter anderem auch Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes in Betracht kommen, die einen Aktienindex ganz oder auch nur teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z.B. ShortDAX).

  • Anzeigepflicht: Geringfügige Änderungen ergeben sich auch bei der zu beachtenden Anzeigepflicht gegenüber dem deutschen Fiskus, die Personen beachten müssen, bei denen kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde, obwohl sie die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer gar nicht erfüllen. Das BMF hat für diese Anzeige nun mehrere Pflichtangaben definiert, unter anderem die Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, sowie die Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen. Neu ist zudem der Hinweis des BMF, dass bei Korrektur einer Anzeige die Angabe „Korrekturmeldung“ enthalten sein muss.

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