Steuerhinterziehung im Erbfall: Arm des Finanzamts reicht auch bei Miterben zehn Jahre zurück

24.04.2018

Steuerbescheide dürfen nicht mehr geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist von regulär vier Jahren abgelaufen ist. Liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor, gilt eine verlängerte Frist von zehn Jahren, so dass die Finanzämter deutlich weiter in die Vergangenheit zurückgehen können, um steuerliche Verfehlungen zu korrigieren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängert sich die Festsetzungsfrist auch dann auf zehn Jahre, wenn ein demenzkranker Erblasser vor dem Erbfall ausländische Kapitaleinkünfte verschwiegen hat, ein Miterbe jedoch von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und somit selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der BFH erklärte, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre sogar zu Lasten eines weiteren Miterben wirkt, der von der Steuerhinterziehung gar nichts gewusst hat. Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und „erben“ auch dessen Steuerschulden, da sie für sogenannte Nachlassverbindlichkeiten haften. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Hinweis: War der Erblasser bei der Abgabe seiner Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam, dieser Umstand beeinflusst jedoch nicht die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer. Erfährt ein (künftiger) Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, muss er die unwirksamen Einkommensteuererklärungen des Erblassers umgehend berichtigen. Falls er dies unterlässt, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung in Form von Unterlassung, die bei allen Miterben zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führt.

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