Geschäftsveräußerung: Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerung

05.01.2018

Die Rechtsfigur der Geschäftsveräußerung ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Die Übertragung ganzer Betriebe soll dadurch vereinfacht werden. Besonders bei der Veräußerung von Grundstücken können aber Probleme auftreten.

Beispiel 1: Ein Unternehmer veräußert sein komplettes Unternehmen einschließlich eines Geschäftsgrundstücks. Eigentlich müsste er für Maschinen, Inventar usw. eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.

In dem Beispiel liegt jedoch eine Geschäftsveräußerung vor, so dass weder eine Rechnung erforderlich ist noch Umsatzsteuer anfällt. Für eine Geschäftsveräußerung muss das Unternehmen nicht unverändert fortgeführt werden. Es reicht aus, wenn der Erwerber es in veränderter Form fortführt, beim Erwerb aber eine entsprechende Absicht gehabt hat.

Beispiel 2: V betreibt ein Bauträgerunternehmen. Er erwirbt ein Grundstück und bebaut es. Um es möglichst gut veräußern zu können, sucht er Mieter und schließt mit ihnen Mietverträge ab. Er veräußert das Grundstück an M, der die Räume vermietet.

Hier liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Bauträgertätigkeit durch den Erwerb nicht fortgeführt wird. Es liegt eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit vor, da M als Vermieter und nicht als Bauträger tätig wird.

Beispiel 3: V vermietet seit Jahren ein Grundstück. Er veräußert es an E. E beabsichtigt, die Vermietungstätigkeit dauerhaft fortzuführen. Um einer drohenden Enteignung zu entgehen, veräußert er das Grundstück drei Jahre nach dem Erwerb.

Es liegt eine Geschäftsveräußerung vor. E führt zunächst die Vermietungstätigkeit fort. Die spätere Veräußerung ist ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen und deshalb unbeachtlich. Wegen der Geschäftsveräußerung ist auf die bei der Übereignung bestehende Absicht abzustellen.

Hinweis: Bei einer Geschäftsveräußerung sollte sich der Erwerber in dem Erwerbsvertrag entsprechend verpflichten, das Unternehmen ohne wesentliche Änderung fortzuführen.

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