Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht eines Personalberaters

29.12.2017

Wenn Sie selbständig tätig sind, erzielen Sie entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Was genau bei Ihnen vorliegt, hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Unter die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit fallen insbesondere Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit - zum Beispiel als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Journalist oder Heilpraktiker (sogenannte Katalogberufe) oder in einem ähnlichen Beruf. Der entscheidende Unterschied zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist, dass hierauf keine Gewerbesteuer erhoben wird. Das Finanzgericht Köln (FG) musste unlängst entscheiden, ob ein Personalberater freiberuflich tätig oder gewerbesteuerpflichtig ist.

Der Kläger hatte Afrikanistik und Chemie studiert und anschließend eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen. Nach seiner Tätigkeit für eine internationale Personalberatungsfirma machte er sich im November 2005 als Personalberater selbständig. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 erklärte er die Einkünfte hieraus als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt veranlagte ihn antragsgemäß. In der Einkommensteuererklärung 2011 beurteilte es jedoch die Tätigkeit des Personalberaters als gewerbliche Tätigkeit und forderte ihn zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 auf. Da der Kläger dem nicht nachkam, setzte das Finanzamt im Mai 2013 Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2011 fest. Die dagegen vom Kläger eingelegten Einsprüche wies es zurück.

Das FG wies die Klage des Personalberaters ab. Die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide sind rechtmäßig erlassen worden. Der Kläger übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Tätigkeit als Personalberater stellt weder einen Katalogberuf noch einen einem beratenden Volks- oder Betriebswirt ähnlichen Beruf dar. Ein ähnlicher Beruf liegt nur vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.

An dieser in Breite und Tiefe vergleichbaren Vorbildung des Klägers fehlte es. Die für seine Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in einem entsprechenden Unternehmen reichen nicht aus. Außerdem ist die Tätigkeit des Klägers gewerblich, da er sein Honorar dafür erhält, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt.

Hinweis: Der Erlass der Bescheide war verfahrensrechtlich zulässig, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Somit muss der Kläger die Gewerbesteuer entrichten.

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