Entfernungspauschale: Was bei Fahrgemeinschaften zu beachten ist

23.11.2017

Wenn Arbeitnehmer sich einer Fahrgemeinschaft anschließen, profitieren sie gleich doppelt: Sie sparen nicht nur Benzinkosten, sondern können obendrein noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für den Kostenabzug unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder sich im Auto eines anderen mitnehmen lässt. Jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann seine Entfernungsstrecke zur Arbeit daher mit 0,30 € pro Kilometer und Tag in der Einkommensteuererklärung abrechnen.

Hinweis: Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen dabei allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der kürzeste Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt allerdings für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 € Fahrtkosten pro Jahr absetzen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.

Beispiel „Fahrgemeinschaft mit nur einem Fahrer“: Die Kollegen A und B bilden eine Fahrgemeinschaft und fahren an 210 Arbeitstagen gemeinsam zu ihrem 80 km entfernt liegenden Arbeitsort. An allen Tagen fährt A mit seinem eigenen Wagen, B ist stets der Mitfahrer. A kann den vollen Betrag von 5.040 € (0,30 € x 80 km x 210 Tage) als Werbungskosten absetzen. Bei Mitfahrer B ist der Kostenabzug auf einen Höchstbetrag von 4.500 € gedeckelt.

Abwandlung „Fahrgemeinschaft mit wechselnden Fahrern“: Gleiches Beispiel wie oben, nur wechseln sich A und B nun regelmäßig mit dem Fahren ab und setzen dabei jeweils ihr eigenes Fahrzeug ein. A kann seine Fahrten als Fahrer unbeschränkt mit 2.520 € (0,30 € x 80 km x 105 Tage) abziehen. Für seine Fahrten als Mitfahrer muss die 4.500-€-Grenze überprüft werden. Die Kosten für diese Fahrten liegen aber mit ebenfalls 2.520 € (0,30 € x 80 km x übrige 105 Tage) deutlich darunter, so dass in der Summe 5.040 € als Werbungskosten abgerechnet werden können. Dieselbe Rechnung gilt für B.

Hinweis: Die Beispielsfälle zeigen, dass es sich steuerlich lohnen kann, sich mit dem Fahren abzuwechseln. Dies gilt insbesondere bei längeren Fahrtstrecken, bei denen eine Kostenkappung aufgrund der 4.500-€-Grenze droht.

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