Konzernbesteuerung: Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften

20.11.2017

Selbst in kleinen Konzernen, also einem Verbund von mehreren Kapitalgesellschaften, werden meist bestimmte Aufgaben zentralisiert. Dabei handelt es sich überwiegend um Verwaltungsaufgaben wie die Buchhaltung, die Rechts- und Steuerberatung, das Fuhrparkmanagement etc.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich nun dazu geäußert, was in Konzernen geschieht, die steuerbegünstigte Körperschaften umfassen, die diese Dienstleistungen im Konzernverbund erbringen bzw. empfangen.

Nach Auffassung der OFD ist dabei zwischen der Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit und der Auswirkung auf die Ertragsteuern zu unterscheiden.

Empfängt eine steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich eine solche Verwaltungstätigkeit, ist das für die Steuerbefreiung nur dann unschädlich, wenn die betroffene Gesellschaft die ersparten Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt. Davon ist auszugehen, wenn die Leistung für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb der Empfängerin erfolgt.

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist hingegen besonderes Augenmerk auf die leistende Körperschaft zu legen. Dort gelten nämlich die „normalen“ Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung. Vor dieser Prüfung ist zunächst zu ermitteln, ob durch die Erbringung der Dienstleistungen möglicherweise ein - steuerpflichtiger - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Dies kann mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht der Fall sein, wenn die Dienstleistung unentgeltlich erbracht wird, meint die OFD. Das heißt, ein zu besteuernder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann nur vorliegen, wenn ein verbilligtes oder marktübliches Entgelt für die Dienstleistung gezahlt wird. Soweit eine verbilligte Dienstleistung erbracht wird, ist dann aber wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (verhinderte Vermögensmehrung).

Hinweis: Die OFD weist auch darauf hin, dass etwas anderes gelten kann, wenn bei der leistenden Gesellschaft ein steuerfreier Zweckbetrieb vorliegt. Dann aber muss die Gesellschaft nachweisen, dass sie ihre satzungsmäßigen Zwecke nur durch die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb erfüllen kann.

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