Bedürftigkeit: Unterhalt für einen ausländischen Partner als außergewöhnliche Belastung

06.11.2017

Kennen Sie die Möglichkeit, Unterhaltsaufwendungen für bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen? Diese Möglichkeit gibt es - zumindest bei Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen. Hier gilt auch keine Einschränkung wie bei den typischen außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitsaufwendungen), bei denen erst nach dem Überschreiten der Belastungsgrenze, die abhängig vom Einkommen und der familiären Situation ist, ein steuermindernder Abzug vorgenommen werden kann. Bei den Unterhaltsaufwendungen für bedürftige unterhaltsberechtigte Personen gilt das nicht - bereits der erste Euro mindert die Steuern.

Eine solche Konstellation ist zum Beispiel gegeben, wenn zwei unverheiratete Personen zusammenleben, vielleicht sogar Kinder haben und einer der beiden Partner nicht arbeitet und auch kein Vermögen besitzt. Dann kann diese Person als unterhaltsberechtigt und bedürftig gelten. Aufgrund des Zusammenlebens und der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung kann man ohne Nachweis einen Betrag von 8.820 € (im Jahr 2017) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Steuerlast wird entsprechend gemindert.

Diese Regelung hat aber Grenzen, wie das Finanzgericht Köln noch einmal klargestellt hat. Im Urteilsfall wollte eine Frau für ihren indischen Lebensgefährten, der sich mit einem Besuchervisum für einige Monate in Deutschland aufgehalten hatte, Unterhaltsaufwendungen geltend machen. Allerdings erhält man ein Besuchervisum nur, sofern für die Zeit des Aufenthaltes der Unterhalt gesichert ist - und die Frau hatte im Vorfeld auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Damit war aber aufseiten ihres Lebensgefährten keine Bedürftigkeit und somit keine Unterhaltsberechtigung gegeben. Der Antrag auf Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen wurde abgelehnt.

Hinweis: Sie haben Fragen zur Unterstützung von Ihrer Meinung nach bedürftigen Personen? Gerne klären wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob ein Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen zulässig ist bzw. unter welchen Voraussetzungen er zulässig wäre.

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