Erbschaftsteuer: Rückerwerb geschenkter Gegenstände

02.11.2017

Wenn Sie etwas erben und im Zuge dieses Erbes Schulden vom Erblasser übernehmen, können diese Schulden von dem Wert des Erbes abgezogen werden, so dass sich eine mögliche Erbschaftsteuer verringert. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste unlängst entscheiden, ob Schulden aus dem Erbe auch abgezogen werden können, wenn nicht der Erblasser selbst der Schuldner ist, sondern der Erbe.

Die Klägerin erbte als Alleinerbin von ihrer Mutter drei Eigentumswohnungen, Barvermögen und Hausrat. Um ihr den Kauf der Wohnungen zu ermöglichen, hatte die Klägerin für die Mutter entsprechende Darlehen aufgenommen und die daraus fälligen Zinsen gezahlt. Schuldrechtliche Vereinbarungen über die Rückzahlung des Geldes oder eine Beteiligung an den Zinszahlungen gab es zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht. Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Grundbesitzwerte der Wohnungen, jedoch nicht die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurden, wogegen die Erbin klagte.

Das FG gab der Klägerin nicht recht. Sie hat die Wohnungen der Mutter durch das Erbe erhalten. Das Finanzamt hat zu Recht die ungeminderten Werte der Wohnungen berücksichtigt. Die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen und gezahlten Zinsen mindern diesen Wert nicht. Für die Erbschaftsteuer ist der Nettobetrag der Bereicherung relevant, das heißt der Wert der geerbten Objekte abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten. Die Klägerin hatte die Kreditverträge in eigenem Namen abgeschlossen und die Zinsen hierfür gezahlt. Dies hat weder zu einer Werterhöhung der Wohnungen geführt, noch war die Klägerin bereits vor dem Erbfall wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnungen. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist nicht möglich, da die Schulden eben nicht von der Erblasserin herrührten, sondern alles auf den Namen der Klägerin lief. Somit wurde die Erbschaftsteuer auf den Wert der Wohnungen festgesetzt.

Hinweis: In der Praxis sollten in solchen Fällen entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

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